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Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
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Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz „AGB“) gelten für alle Leistungen
(kurz „Software as a Service (SaaS)“), die die MPI GmbH, FN 563135s (Im
Folgenden MPI). Die AGB gelten für sämtliche Services und gilt dies unter
anderem für die Inanspruchnahme und Verträge über Lizenzen für Software für
Produkte von MPI GmbH.
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Die AGB sind gültig für die bestehende und künftige Zusammenarbeit
(vorhandene als auch zukünftige Aufträge), sofern nicht ausdrücklich etwas
anderes schriftlich vereinbart wird. Bei künftigen Ergänzungs- oder
Folgeaufträgen ist sohin darauf nicht ausdrücklich Bezug zu nehmen.
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Die AGB gelten ausschließlich für unternehmerische Kunden. Es gilt gegenüber
unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung
unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage
www.mpi-erp.at
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MPI bietet Services rund um die Software an. Durch diese hoch qualitative
Software werden individuelle Plattformen mit einem hohen Wert für Unternehmen
ermöglicht (Software as a Service (SaaS)).
II. Modelle, Vertragsdauer, Beendigung
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Hinsichtlich der Vertragsdauer, dem Funktionsumfang bzw. funktioneller
Einschränkungen usw. gilt vorrangig der mit dem Vertragspartner abgeschlossene
Vertrag, subsidiär diese AGB. Grundsätzlich stehen unterschiedliche Modelle zur
Verfügung, welche sich an Unternehmer richten.
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Kündigungen müssen per E-Mail oder in Schriftform (Brief) erfolgen. Es gelten
die Kündigungsfristen des jeweiligen Vertrags- und Zahlungsmodells, welches
mit dem KUNDEN vereinbart wurde.
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MPI ist berechtigt, diesen Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne
Einhaltung einer Frist mittels schriftlicher Erklärung mit sofortiger Wirkung
aufzulösen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Verstöße gegen diese AGB
und die Vereinbarung selbst.
III. Preise
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Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen. Für vom
Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung
finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
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Preise verstehen sich grundsätzlich ausschließlich der Umsatzsteuer sowie aller
sonstiger Abgaben und Zuschläge (Nettopreise). Eine Indexierung ist erst nach 6
Monaten seit Vertragsabschluss/letzter Indexierung möglich und nur wenn
zumindest eine 3%ige Steigerung des VPI erfolgte. Die neue Indexzahl bildet
jeweils die neue Ausgangsgrundlage für die Errechnung der weiteren
Veränderungen.
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MPI ist berechtigt, das Entgelt auf den von der Statistik Austria verlautbarten
Index der Verbraucherpreise [2020 zuletzt verlautbart] zu indexieren.
Ausgangsbasis für diese Wertsicherungsklausel ist die für den Monat des
Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl.
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Wird nicht ausdrücklich eine andere Art der Vergütung schriftlich vereinbart,
so erfolgt die Vergütung nach den erbrachten Leistungseinheiten mal
angebotenen (vereinbarten) Einheitspreisen laut dem vertragsgegenständlichen
Leistungsverzeichnis.
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Wird ein Pauschalgesamtpreis vereinbart, so gilt dieser für die, z.B. durch das
Leistungsverzeichnis, beschriebene Leistung im vereinbarten Leistungszeitraum.
Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen und Änderungen in den Umständen der
Leistungserbringung, die nicht der Sphäre von MPI zuzuordnen sind, berechtigen
dazu die angemessenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Sofern MPI im Rahmen
laufender Zusammenarbeit für einen Vertragspartner fortlaufend Leistungen
erbringt, ist MPI berechtigt seine Leistungen nach den je geltenden
Einheitspreisen zu verrechnen.
IV. Zahlungsmodalitäten
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Das Entgelt für die Software as a Service (SaaS) ist mit Vertragsabschluss
gemäß nachstehender Bedingungen fällig. Vor Zahlung ist MPI nicht verpflichtet,
vereinbarte Software as a Service (SaaS) zu erbringen.
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Forderungen von MPI sind jeweils innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der
Rechnung auf das Geschäftskonto von MPI einzuzahlen.
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Mangels anderer Vereinbarung sind 50% des vereinbarten Preises bei
Vertragsabschluss, und weitere 50% bei Installation zur Zahlung fällig.
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Ist ein Skonto vereinbart und sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Skontoabzug
gegeben, so ist der Vertragspartner erst bei der Schlusszahlung berechtigt, den
Skonto vom Gesamtbetrag laut Schlussrechnung abzuziehen. Die
Anspruchsvoraussetzungen gelten nur dann als erfüllt, wenn sämtliche allfällige
Teilzahlungen fristgerecht innerhalb der Skontofrist geleistet wurden. Ein
Skontoabzug auf Teilrechnungen ist unzulässig. Vertritt der Vertragspartner die
Meinung, eine von MPI gestellte Rechnung nicht bzw. nicht in vollem Umfang
zahlen zu müssen, hat er dies innerhalb der Skontofrist unter Angabe der
konkreten Gründe (schriftlich) bekanntzugeben. Tut er dies nicht oder stellt
sich der Einbehalt der Zahlung als unbegründet heraus, verliert der
Vertragspartner die Berechtigung zum Skontoabzug.
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Bei Zahlungsverzug des Vertragspartner ist MPI berechtigt, nach eigener Wahl den
Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in gesetzlicher
Höhe zu begehren. Dies sind bei Unternehmern: 9,2 % p.a. über dem Basiszinssatz.
Zugleich werden allfällig gewährte Konditionen, wie Nachlässe oder Rabatte
storniert und der offenen Forderung hinzugerechnet.
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Der Vertragspartner verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges, die MPI
entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst gegenüber
Unternehmern jedenfalls einen Pauschalbetrag von EUR 40,00 als Entschädigung
für Betreibungskosten gem § 458 UGB. Die Geltendmachung weitergehender Rechte
und Forderungen bleibt davon unberührt. Insbesondere ist MPI berechtigt, seine
Services und Leistungen auch aus anderen Verträgen gegenüber dem Vertragspartner
bis zur vollständigen Bezahlung offener Forderungen einzustellen.
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Die Aufrechnung mit von MPI bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen des Kunden ist ausgeschlossen, ebenso die Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts ohne rechtskräftigen Titel oder aufgrund von Ansprüchen
aus anderen Rechtsgeschäften.
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Alle Preisangaben sind freibleibend und verstehen sich – wenn nicht anders
angegeben – in Euro und exklusive Umsatzsteuer.
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Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass eine von MPI vorgenommene, nicht ausdrücklich
als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe der voraussichtlich anfallenden
Kosten unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag zu sehen ist,
weil das Ausmaß der von MPI zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht
verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.
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MPI ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls monatsweise, berechtigt,
Rechnungen zu legen und Kostenvorschüsse zu verlangen. MPI ist berechtigt sein
weiteres Tätigwerden vom rechtzeitigen Erlag eines (weiteren) Kostenvorschusses
abhängig zu machen.
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Eine dem Kunden übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Rechnung gilt
als genehmigt, wenn und soweit der Kunde nicht binnen eines Monats (maßgebend
ist der Eingang bei MPI) ab Erhalt schriftlich widerspricht.
V. Angebot und Vertragsabschluss
- Angebote von MPI sind freibleibend.
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Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Annahme des Angebots oder durch die
Lieferung/Installation der Software as a Service (SaaS) durch MPI zustande.
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Leistungsfristen und -termine von MPI sind, falls nicht ausdrücklich als
verbindlich vereinbart, unverbindlich und verstehen sich immer als
voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe. Die Vereinbarung
fixer Termine hat schriftlich zu erfolgen.
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Änderungen und Verbesserungen der vereinbarten Software as a Service (SaaS),
die auf neuen Erfahrungen und/oder neuen wissenschaftlichen Ergebnissen basieren,
bleiben ausdrücklich vorbehalten.
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Preissteigerungen bis zu 15% aus diesem Grund gelten – bei rechtzeitiger
unverzüglicher Anzeige durch MPI – als vom Vertragspartner akzeptiert. Sind die
Preiserhöhungen nachweislich höher als 15% so ist MPI berechtigt, diese ebenso
zu verrechnen, wenn die Kosten nachweislich höher sind.
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Der Vertragspartner wird ausdrücklich in Kenntnis gesetzt, dass gewillkürte
Vertreter von MPI nicht berechtigt sind, Vereinbarungen zu treffen, die von
diesen AGB abweichen. Generell bedürfen solche Absprachen der schriftlichen
Bestätigung durch MPI.
VI. Eigentumsvorbehalt
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Bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner
bestehender Forderungen gilt ein Eigentumsvorbehalt an allen gelieferten
Programmen und Services.
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Der Vertragspartner darf die Programme und Services im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr veräußern und verwenden, solange er nicht im Verzug oder die
Insolvenzvoraussetzungen vorliegen bzw. ein Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Verpfändungen oder
Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
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Bei Zugriff Dritter auf die die Programme und Services, insbesondere durch
Pfändung, muss der Kunde auf das Eigentum von MPI hinweisen und MPI unverzüglich
benachrichtigen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, MPI die in diesem
Zusammenhang entstehenden außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten zu
erstatten, haftet hierfür der Vertragspartner.
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Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere
Zahlungsverzug, kann die Firma die die Programme und Services auf Kosten des
Vertragspartners zurücknehmen oder ggf. Abtretung des Herausgabeanspruchs des
Vertragspartners gegen Dritte verlangen. In der Zurücknahme sowie in der
Pfändung der Programme und Services durch MPI liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
VII. Informations- und Mitwirkungspflichten des Kunden
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Nach Erteilung des Auftrags ist der Kunde verpflichtet, MPI sämtliche
Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags
von Bedeutung sein könnten, mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen
zugänglich zu machen.
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Während aufrechtem Vertragsverhältnis ist der Kunde verpflichtet, MPI alle
geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung
des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden
mitzuteilen.
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Der Vertragspartner wird MPI bei der Umsetzung seiner Leistungen bestmöglich
unterstützen und mitwirken. Insbesondere wird er den Mitarbeitern von MPI die
notwendigen Ressourcen im Arbeitsbetrieb, wie versperrbare Aufenthaltsräume für
die Mitarbeiter und entsprechend gesicherte und geschützte Lagerungsmöglichkeiten
für das Werkzeug zur Verfügung stellen.
VIII. Nutzungs- und Urheberrechte sowie Eigentumsrechte
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MPI ist insbesondere im Verhältnis zum Kunden alleiniger Rechtsinhaber der
Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Verarbeitungs- und sämtlicher Urheberrechte
sowie des Rechts der unkörperlichen Übertragung und Wiedergabe der Software as a
Service (SaaS) sowie sämtlicher weiteren von MPI zur Verfügung gestellten
Inhalte.
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Die Nutzung der Software as a Service (SaaS) und der darin enthaltenen Inhalte,
Materialien, etc. ist ausschließlich zu den in diesen Geschäftsbedingungen
genannten Zwecken zulässig.
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Der Source Code von Programmen und Software von MPI ist und bleibt auch im
Falle der Lizenzierung im vollen (geistigen) Eigentum von MPI und unterliegt
auch den gewerblichen Schutzrechten von MPI. Überdies stellt der Source Code ein
geschütztes Geschäftsgeheimnis dar. Hiervon sind auch Pläne, Skizzen,
Entwürfe, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen umfasst.
IX. Verfügbarkeit, Wartung
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Es wird darauf hingewiesen, dass es zu Ausfallzeiten, die nicht im
Einflussbereich von MPI liegen kommen kann. Gründe für solche, nicht von MPI zu
verantwortende Ausfälle sind beispielsweise, dass die angebotenen Services
aufgrund von Wartungen, Softwareupdates und weiteren Umständen (wie etwa
technischer Probleme Dritter, höhere Gewalt) über das Internet nicht erreichbar
sind. Den Kunden entstehen keinerlei Ansprüche gegenüber MPI aufgrund dieser
Ausfälle. Die KUNDEN erklären, für Ausfälle keinerlei Schadenersatz- und/oder
Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.
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MPI leistet keine Gewähr dafür, dass Erfolge aus der Nutzung der Services sowie
aus der Inanspruchnahme der Leistungen (Software as a Service (SaaS)) von MPI
erzielt werden.
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MPI behält sich vor, Software as a Service (SaaS) zum Zweck der Wartung
vorübergehend abschalten. Die Abschaltung und Wartung erfolgen innerhalb eines
mit dem Kunden abgestimmten Wartungsfensters (geplante Wartungszeiten). MPI wird
sich bemühen, geplante Wartungszeiten rechtzeitig via E-Mail anzukündigen. MPI
behält sich ausdrücklich das Recht vor, bei Notwendigkeit, auch ohne vorherige
Ankündigung zum Zweck der Wartung den Dienst abzuschalten.
X. Stilllegung der Services
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MPI ist berechtigt, zukünftige Software as a Service (SaaS) oder Updates zu
bestehenden Services, welche Gegenstand dieser AGB sind, teilweise oder zur
Gänze, und zwar ohne Angabe von Gründen einzustellen. Dieses Recht von MPI
besteht insbesondere, falls der Weiterbetrieb der Software as a Service (SaaS)
oder Teile der Software as a Service (SaaS) für MPI unwirtschaftlich ist, oder
wird, sowie wenn gesetzliche Bestimmungen die Einstellung erforderlich machen
würden.
XI. Werbung
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Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, ist MPI berechtigt, den Kunden als
Referenz zu nennen und sämtliche (geschützte oder ungeschützte) Markenzeichen,
Logos und Kennzeichen des Kunden für Werbezwecke zu verwenden. Der Kunde kann
diese Zustimmung jederzeit per E-Mail an
office@mpi-erp.at widerrufen.
XII. Gewährleistung
- MPI leistet keine Gewähr für eine ständige Verfügbarkeit seiner Services.
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Der KUNDE hat Leistungen (Software as a Service (SaaS)) von MPI unverzüglich
nach Übernahme zu untersuchen und Mängel unverzüglich nach Übernahme der
Leistungen (Software as a Service (SaaS)) - trotz ordnungsgemäßer Prüfung
unentdeckt gebliebene Mängel unverzüglich nach Erkennen - schriftlich zu rügen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab (soweit vereinbart förmlicher)
Abnahme bzw. Lieferung oder Leistung. § 924 ABGB und § 933b ABGB finden keine
Anwendung. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Vertragspartner oder ein von MPI
nicht ermächtigter Dritter Änderungen oder Instandsetzungen vorgenommen hat.
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Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf (12) Monate für alle unsere Leistungen ab
Lieferung oder Übernahme/Inbetriebnahme, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab
der Abnahme. MPI steht primär das Recht der Verbesserung zu und darf dies
mindestens zweimal in Anspruch genommen werden. Mit der Nachbesserung oder
sonstigen Reparaturarbeiten ist kein Anerkenntnis verbunden.
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Wurde von MPI eine Garantiezusage abgegeben, so handelt es sich hierbei
jedenfalls nur um einen „unechten“ Garantievertrag. Die Garantiezusage ist derart
zu verstehen, dass MPI für Mängel einsteht, die innerhalb der vereinbarten
Garantiefrist nach Übergabe auftreten und innerhalb dieser Frist geltend gemacht
werden.
XIII. Haftung
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Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt, haftet MPI für den Ersatz von
Schäden, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag von ihr, ihren Mitarbeitern
und/oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden nur für den Fall, dass die
Verursachung dieser Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt
wurde. Die damit einhergehenden Haftungsbeschränkungen gelten hier jedoch nicht
für den Ersatz von Personenschäden.
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Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene
Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter
haftet MPI nicht. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach mit
der Auftragssumme, maximal jedoch mit jener Summe beschränkt, die durch die
Versicherung von MPI gedeckt ist.
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Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt,
verfallen sämtliche Ansprüche gegen MPI, wenn sie nicht vom Kunden binnen sechs
Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde vom Schaden und der Person des
Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt,
gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von drei Jahren
nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).
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Die Anfechtung wegen Irrtums ist, ausgenommen in den Fällen von List, Drohung
und Zwang, ausgeschlossen.
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MPI haftet weder für Handlungen noch Unterlassungen, von den noch für Schäden,
die daraus entstehen.
XIV. Geheimhaltung
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MPI und der KUNDE sind verpflichtet, die Bestimmungen des DSG sowie der DSGVO
sowie allfällige weitere gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen einzuhalten.
- Diese Verpflichtungen gelten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl, Vertragssprache, Teilnichtigkeit
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Auf diesen Vertrag ist österreichisches Recht unter Ausschluss der
Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts (zB EVÜ, ROM I-VO) und unter
Ausschluss des UN-Kaufrechtes anwendbar.
- Die Vertragssprache ist deutsch.
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Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die
Geschäftsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über
dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich
zuständigen Gerichtes am Sitz von MPI vereinbart, soweit dem nicht zwingendes
Recht entgegensteht.
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Sollten Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam, ungültig oder nichtig sein oder
im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die
Gültigkeit der übrigen Bestimmung nicht. Die Vertragsteile verpflichten sich in
diesem Fall, die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige Bestimmung durch
eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer
wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung so weit als möglich und
rechtlich entspricht.
XVI. Adressänderungen
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Der Vertragspartner verpflichtet sich, MPI Änderungen seiner persönlichen Daten
unverzüglich mitzuteilen. Zustellungen von MPI erfolgen an die zuletzt
bekanntgegebene Adresse.
XVII. Schuldbefreiende Zahlung/Kontoänderung
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Der Vertragspartner ist verpflichtet sämtliche vereinbarte Zahlungen auf die
ursprünglich im Erstangebot von MPI bekannt gegebene Kontonummer zu leisten.
Ausschließlich Zahlungen auf dieses Konto sind schuldbefreiend. Dies gilt auch
für den Fall, dass der Vertragspartner schriftliche Mitteilungen über
abgeänderte Kontodaten erhält.
XVIII. Schlussbestimmungen
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Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Schriftform.
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Erklärungen von MPI an den Kunden gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an
die bei Auftragserteilung vom Kunden bekanntgegebene oder die danach schriftlich
mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden.
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MPI ist ohne anders lautende schriftliche Weisung des Kunden berechtigt, den
E-mail-Verkehr mit in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Kunde erklärt,
über die damit verbundenen Risken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung,
Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein und in
Kenntnis dieser Risken zuzustimmen, dass der E-mail-Verkehr nicht in
verschlüsselter Form durchgeführt wird.
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Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass MPI die den KUNDEN
und/oder sein Unternehmen betreffenden personenbezogenen Daten insoweit
verarbeitet, überlässt oder übermittelt (iSd Datenschutzgesetzes), als dies zur
Erfüllung der vom Kunden übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder
sich aus gesetzlichen Verpflichtungen ergibt.
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Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen
oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die
Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten
sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen
Ergebnis möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.
Aigen-Schlägl, am 01.10.2025